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Satzung

Satzung der Sportgemeinschaft
Germania Binsfeld 1948 e.V.
Nach der 3. Änderung vom 19.03.2010

§ 1

Vereinsname, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen SG Germania Binsfeld 1948 e.V. und hat seinen Sitz in Nörvenich – Binsfeld.

Er ist unter der Nr.: VR 651 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren eingetragen.

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 2

Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, die Pflege und Förderung sportlicher Gemeinschaft, insbesondere auch der Erziehung der Jugendlichen zur Sportkameradschaft.

Der Verein ist politisch und konfessionell  neutral.

Mittel des Vereins  dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke  verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Austritt oder bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein betreibt in erster Linie Fußball. Aus diesem Grunde gibt es im Verein keine selbständigen Abteilungen. Der Vorstand kann aber die Gründung von Gruppen beschließen.

§ 3

Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes NRW und seiner Verbände, er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen ( Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung, etc. ) an. Dies gilt auch für die Mitglieder  des Vereins.

 

Der Verein kann sich noch anderen sportlichen und kulturellen Verbänden anschließen.

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein führt als Mitglieder:

  1. 1. aktive Mitglieder
  2. 2. inaktive Mitglieder
  3. 3. jugendliche Mitglieder
  4. 4. Ehrenmitglieder

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

Jugendliche Mitglieder bedürfen zu Ihrer Aufnahme der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Durch die Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist. Die Mitglieder haben sich den Beschlüssen der Organe des Vereins zu unterwerfen und haften für alle dem Verein durch satzungs- oder ordnungswidriges Verhalten entstehende Schäden.

Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied setzt  besondere Verdienste um den Verein voraus und erfolgt auf Antrag des Vorstandes und wird wirksam durch Beschluss des Vorstandes und des Gesamtvorstandes.

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben die gleichen Rechte wie die aktiven und inaktiven Mitglieder.

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss .

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt erfolgt zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn  ein Mitglied gegen den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt.  Der Ausschluss erfolgt automatisch, wenn ein Mitglied den durch die Satzung festgelegten Jahresbeitrag trotz Mahnung über einen Zeitraum von 12 Monaten nicht entrichtet hat. Das Mitglied wird von dem Ausschluss in Kenntnis gesetzt. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss Ausnahmen zulassen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände  sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7

Beitrag

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig, wobei in Absprache mit dem Vorstand andere Zahlungsweisen möglich sind.

Auf begründeten Antrag kann der Vorstand einem Mitglied rückständigen oder künftig fällig werdenden Beitrag stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

§ 8

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an Mitgliederversammlungen jederzeit als Gäste teilnehmen.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist also ausgeschlossen. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.

§ 9

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. 1. die Mitgliederversammlung
  2. 2. der geschäftsführende Vorstand
  3. 3. der Gesamtvorstand
  4. 4. die Jugendversammlung
  5. 5. der Ältestenrat

§ 10

Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. 1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. 2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. 3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  4. 4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festzusetzen.
  5. 5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  6. 6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 11

Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. 1. dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden
  2. 2. dem 1. Geschäftsführer und seinem Stellvertreter
  3. 3. dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter

Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer sowie der Schatzmeister mit der Maßgabe, das der Verein durch den 1. Vorsitzenden nur gemeinschaftlich mit einem der übrigen Mitglieder des Vorstandes vertreten werden kann.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.

Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zweier Unterschriften. Unterschriftsberechtigt sind der Schatzmeister sowie der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer.

Verantwortlich für die Geschäftsführung ist der 1. Vorsitzende.

Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen.

§ 12

Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, des Jugendwartes, den Gruppenvertretern und bis zu 2 Beisitzern.

Seine Aufgaben sind insbesondere die Aufstellung des Haushaltsentwurfes und eventueller Nachträge sowie die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in ihrer Sitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Gesamtvorstand tritt mindestens alle drei  Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

§ 13

Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in der Regel auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so beruft der verbleibende Vorstand an seine Stelle ein anderes Mitglied. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Wird die Bestätigung versagt, so hat Neuwahl zu erfolgen.

Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so ist innerhalb eines Monats vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das lebensälteste Vorstandsmitglied eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die entsprechende Neuwahlen vornehmen kann.

§ 14

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich bis spätestens 31.März statt.

Sie hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung
  2. 2. die Wahl des Vorstandes
  3. 3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  4. 4. die Wahl des Kassenführers
  5. 5. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  6. 6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten
  7. 7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 15

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

Mitgliederversammlungen sind nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind.

§ 16

Vorsitz und Stimmrecht

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung das lebensälteste Vorstandsmitglied.

Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar.

Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.

Der Beschlussfassung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte.  Anträge zu einem Punkt der Tagesordnung können von jedem Mitglied während der Versammlung gestellt werden. Jedes Mitglied kann die geheime, schriftliche Abstimmung beantragen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefast. Handelt es sich um die Wahl des Vorsitzenden, so entscheidet das Los, sofern zwei weitere Wahlvorgänge nicht zur Stimmenmehrheit geführt haben.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Wirtschaftsprüfung des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 18

Ältestenrat

Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird ein Ältestenrat gewählt. Ihm obliegt auch die Benennung von Ehrenmitgliedern gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.

Dem Ältestenrat gehören an:

  1. 1. der 1. und 2. Vorsitzende
  2. 2. mindestens 3 Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

Vorsitzender des Ältestenrates ist der 1. Vorsitzende.

Ein Mitglied des Ältestenrates kann nicht mitwirken, wenn es an der zur Erledigung anstehenden Angelegenheit beteiligt ist.

§ 19

Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss Ordnungen – etwa für Finanzen, Beiträge, etc. – zu erlassen. Derlei Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen in ihrem Sinn und Zweck dieser Satzung nicht widersprechen.

§ 20

Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

Organe der Vereinsjugend sind der Jugendwart und die Jugendversammlung. Der Jugendwart ist Bestandteil des Gesamtvorstandes.

Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen.

Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 21

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hinsichtlich der Einladungen zu einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gelten die Vorgaben des § 15 entsprechend.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Hinsichtlich der Einladungen zu dieser zweiten Mitgliederversammlung gelten die Vorgaben zur Einladung zu einer  außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 15 dieser Satzung entsprechend.

Diese zweite Mitgliederversammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall einer Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Nörvenich mit der Auflage zu, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche  Zwecke zu verwenden.

Im Falle einer Vereinsfusion fällt das Vereinsvermögen dem Fusionsverein zu.

§ 22

Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom  19.03.2010 beschlossen.

Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und setzt alle bisherigen Satzungen außer Kraft.

 
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